logo.jpg

Home

Heisses Eisen

Projekt

Veranstaltungen

Verein

Kontakt

 

 


Art Obscura e. V.

Satzung des Vereins


§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen ART OBSCURA e. V. und soll unter diesem Namen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mülheim an der Ruhr eingetragen werden. Der Sitz des Vereins ist Mülheim an der Ruhr.

zum Seitenanfang

§2 Zweck und Aufgabe

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
1. Art Obscura e. V. ist ein Verein der die Kunst fördert.
2. Der Verein fördert Kunst und Kultur, die im Schatten der Gesellschaft entsteht, und möchte diese Kunst ans Licht bringen. Im speziellen fördert der Verein integrative Kulturprojekte von oder für Menschen mit einer Behinderung.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • die Durchführung des Art-Obscura-Festivals und anderer innovativer Festivals und Veranstaltungen
  • Produktionsförderung
  • Anregung und Durchführung innovativer Projekte
  • Fortbildungen für Künstler mit und ohne Behinderungen
  • Kooperation mit anderen integrativen Projekten.

zum Seitenanfang

§3 Mittel des Vereins

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

zum Seitenanfang

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich zu den Aufgaben des Vereins bekennen.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

zum Seitenanfang

§5 Verlust der Mitgliedschaft

1. Ein Mitglied kann mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist seinen Austritt aus dem Verein durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erwirken.
2. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es grob fahrlässig gegen die Aufgaben oder Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung.

zum Seitenanfang

§6 Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieder haben einen monatlichen Beitrag zu entrichten. Über die Höhe des Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.

zum Seitenanfang

§7 Der Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • Eine/r Vorsitzende/r
  • ein/e Stellvertreter/in
  • ein/e Kassierer/in
  • zwei Beisitzer/innen

2. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
3. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam sind vertretungsberechtigt für den Verein.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

zum Seitenanfang

§8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie wird vom Vorstand schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung einberufen.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen auf Verlangen von mindestens ein drittel der Mitglieder einberufen werden.
3. Beschlüße der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefaßt. Natürliche und juristische Personen haben jeweils eine Stimme.
4. Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins können nur mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
5 Die Beschlüße der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Vorsitzende/n und dem/der SchriftführerIn zu unterzeichnen.

zum Seitenanfang

§9 Geschäftsführung

Für die Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine/n GeschäftsführerIn berufen. Er / Sie nimmt an den Vorstandssitzungen und den Mitgliederversammlungen teil.

zum Seitenanfang

§10 Auflösung des Vereins

1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Eucrea e. V. Beethovenstr. 56 -58, 53173 Bonn, des es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

zum Seitenanfang

§11 Fördermitglieder

1. Es können neben den ordentlichen Mitgliedern auch Fördermitglieder vom Vorstand aufgenommen werden.
2. Fördermitglieder haben kein aktives und passives Wahlrecht. Sie unterstützen die Arbeit des Vereins durch die Übernahme von Arbeiten und Aufgaben, die mit dem Vorstand abgestimmt werden und/oder bar durch Geld- und Sachspenden.

zum Seitenanfang

§12 Haftung

Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen.

zum Seitenanfang

§13 Gerichtsstand

Gerichtsstand des Vereins ist Mülheim an der Ruhr.

 

zum Seitenanfang
zum Seitenanfang




 

 

© ART OBSCURA e.V. 2000

webmaster